Haftpflicht Manager

Schutz für Organe und Personen mit leitenden Funktionen (z.B. Interims Manager, Prokuristen, leitende Angestellte, Beauftragte)

Versicherungsnehmer der Unternehmens-D&O ist die juristische Person (privatrechtlich: Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Stiftungen, eingetragene Vereine). Bei der persönlichen D&O und der für Interim Manager ist der Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Organ selbst.

Wer ist versichert?

  • Leitungs- und Aufsichtsorganmitglieder wie z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat mit Aufsichtsratsfunktion
  • Personen mit leitenden Funktionen (z.B. Interims Manager, Prokuristen, leitende Angestellte, Beauftragte)

Was ist versichert?

  • Die D&O-Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung in Ihrer Eigenschaft als Organ, leitender Angestellter etc. in Anspruch genommen wird.
  • Versichert sind Ansprüche gegenüber dem Organ aus Pflichtverletzungen im Innen- oder Außenverhältnis des Unternehmens, soweit es sich um Vermögensschäden handelt.
  • Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
  • Es gilt das „Claims made“-Prinzip: versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die innerhalb der Versicherungslaufzeit (üblich sind 6-36 Monate) erhoben werden.
  • Rückwärtsdeckung und Nachmeldefristen können vereinbart werden, soweit die Pflichtverletzung den versicherten Personen und dem Versicherungsnehmer (in der Regel das Unternehmen) bis zum Abschluss des (aktuellen) Vertrages nicht bekannt war oder hätte bekannt sein können.

Was ist nicht versichert?

Die Liste der Ausschlüsse unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer teilweise erheblich. Über Nebenabreden werden diese Ausschlüsse teilweise wieder vom Versicherungsschutz umfasst. Zu den wesentlichen Ausschlüssen gehören:

  • Schäden durch Vorsatz
  • Ansprüche infolge von wissentlicher Pflichtverletzung
  • Ansprüche, die bereits vor Vertragsbeginn geltend gemacht werden
  • Haftpflichtansprüche aufgrund von Vertragsstrafen und Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive or exemplary damages“)

gesetzliche Bestimmungen

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer D&O-Versicherung.

Im Hinblick auf die für geschäftsführende Organe, Interims Manager, Prokuristen, leitenden Angestellten und Beauftragten bestehenden Haftungsrisiken ist der Abschluss einer D&O-Versicherung jedoch unbedingt ratsam. Diese haften im Schadenfall mit Ihrem Privatvermögen und dies in unbegrenzter Höhe. Darüber hinaus sehen sie sich möglicherweise sowohl Ansprüchen Dritter als auch Ansprüchen ihres eigenen Unternehmens ausgesetzt und haften möglicherweise als Gesamtschuldner mit weiteren Organmitgliedern.

Deckungssumme

Organe haften für Ihre Entscheidungen grundsätzlich in unbegrenzter Höhe. Die Höhe der Deckungssumme ist daher dem Risiko entsprechend ausreichend hoch zu wählen. Folgende Punkte sollten Sie dabei beachten

  • D&O-Versicherungen sind regelmäßig „Totalschadenversicherungen“
  • Kosten für rechtlichen Beistand, Gutachten und das Gericht werden auf die Deckungssumme angerechnet (Ausnahmen per Nebenabrede möglich)
  • die Höhe des Eigenkapitals und der Bilanzsumme kann zur „Risikoermittlung“ dienen

D&O für Unternehmen (Besonderheiten)

Deckungssumme

Die Deckungssumme steht bei der Unternehmens-D&O allen versicherten Organen zur Verfügung. Neben den oben benannten Hinweisen, sind die Risiken der Organe bei der Wahl der Deckungssummenhöhe kumuliert zu berücksichtigen.

Sinnvolle Ergänzungen der D&O- Versicherung

  • Absicherung von ODL- Mandaten (ODL = „outside directorship liability“): bei der Entsendung von Mitarbeitern in fremde Unternehmen.
  • Vertrauensschaden-Versicherung (v.a. gegen Mitarbeiter- Kriminalität wie Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Computermissbrauch)
  • (Industrie-)Strafrechtsschutz
  • Anstellungsvertragsrechtsschutz: schützt bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nur den Manager ( = die versicherte Person), nicht das Unternehmen

Besondere Ausschlüsse

Neben den oben benannten Ausschlüssen, sind bei Unternehmens-D&O-Policen folgende Punkte nicht versichert:

  • Ansprüche nach US-Recht
  • Eigenschäden durch Personen, die sowohl Organ als auch Beteiligter (bspw. Gesellschafter) des Unternehmens sind

Steuerliche Betrachtung

Die Prämien sind bei der in der Praxis üblichen Konstruktion der D&O- Deckung als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und werden steuerrechtlich nicht als geldwerter Vorteil für die versicherten Personen behandelt.

 

persönliche D&O (Besonderheiten)

Deckungsinhalte

Abhängig vom gewählten Versicherungsprodukt gilt das Verstoß- oder „Claims-made“-Prinzip. Neben den klassischen Deckungsinhalten bietet die persönliche D&O im Hinblick auf die Deckungsinhalte folgende Leistungen:

  • Übernahme des Selbstbehalts gemäß §93 AktG
  • Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Abwehr bei Rückforderung von Bezügen (bis zur Freistellung ungerechtfertigter Bereicherung)
  • Kosten für Aktivprozess zur Durchsetzung dienstvertraglicher Gehaltsansprüche

 

E&O (Besonderheiten)

Die E&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Unternehmen des Finanzsektors. Die Deckungsinhalte unterscheiden sich daher von der klassischen D&O-Absicherung.

Wer ist versichert?

Die E&O-Versicherung bietet Schutz für:

  • Mitarbeiter
  • und Organe

vor Vermögensschäden, die auf Fehlern bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beruhen.

Was ist versichert?

Der Deckungsumfang ist dabei auf die Anforderungen des jeweiligen Finanzbereichs abgestimmt.

Fondsgesellschaften
  • fehlerhafte Prospekterstellung
  • fehlerhafte Anlagenberatung
  • Fehler durch Überschreitung der Anlagegrenzen
  • fehlerhafte Investitionsentscheidung
Venture Capital und Private Equity Gesellschaften
  • fehlerhafte Due Dilligence
  • Prospekthaftungsrisiken
  • Fehler im Umgang mit Portfoliogesellschaften
Vermögensverwalter
  • fehlerhafte Beratung
  • mangelhafte Aufklärung des Kunden
  • Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgänge