Haftpflicht Finanzanlagenvermittler

Schutz für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f GewO

Versichert sind Finanzanlagenvermittler, die gewerbsmäßig im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 KWG Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder Anlageberatung gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG zu

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 VermAnlG

erbringen.

Was ist versichert?

  • Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt den Gewerbetreibenden für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Vermögensschäden sind sämtliche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
  • Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlers.
  • Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

Versicherungssummen

  • 1.500.000 EUR bis 3.000.000 EUR je Schadenfall frei wählbar
    • 2 bis 6-fache Maximierung möglich
    • höhere Versicherungssummen auf Anfrage
  • Verletzungen von Geheimhaltungsverpflichtungen (Sublimitierung)
  • AGG-Deckung für Schäden wegen Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung (Sublimitierung)

Zusatzbausteine

(im Rechentool wählbar)

  • Betriebs-Haftpflicht
  • wissentliche Pflichtverletzung
  • erweiterte Übernahme der Nachhaftung
  • Cyber Risk–Annex
  • Straf-Rechtsschutz-Annex
  • unredliche Mitarbeiter (VSV)

Siehe Zusatzbausteine

gesetzliche Bestimmungen

Seit dem 01.01.2013 besteht für die gewerbsmäßige Finanzanlagenvermittlung (ausgenommen sind Tippgeber) die Verpflichtung eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Erforderlicher Umfang der Berufshaftpflichtversicherung:

  • Mindestversicherungssumme
    • 1.276.000 EUR je Versicherungsfall
    • 1.919.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres
  • unbegrenzte Nachhaftung für alle in der Vertragslaufzeit vorkommenden Verstöße

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung:

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Klauseln

  • Ansprüche aus Rechtsverhältnissen mit Dritten

Mögliche Prämiennachlässe

  • Ausschließlichkeitsvermittler
  • Laufzeitnachlass