Physische Edelmetalle / Edelsteine
17. März 2017
Die Vermittlung von physischen Edelmetallen und Edelsteinen (nicht: Edelhölzer!) kann auf Anfrage in den vertragsgemäßen Umfang der § 34 c GewO- Deckung eingeschlossen werden. Nicht versicherbar sind Schäden, die aus Kurs- und / oder Währungsschwankungsrisiken sowie dem Bonitäts- oder Insolvenzrisiko der Beteiligten resultieren.