Haftpflicht Finanzdienstleister

Darlehensvermittler gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO
speziell geregelt u. a. in der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV

Status

  • natürliche Person
  • juristische Person (z. B. GmbH oder Aktiengesellschaft): Diese stellt selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführerbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.

Tätigkeit

Dienstleistung gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO

  • Vermittlung von Darlehensverträgen oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen
  • Nicht vom Gewerbeumfang umfasst:
    • Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Abs. 3 BGB und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen nach § 506 BGB ist nicht vom der Gewerbeberechtigung des Darlehensvermittlers umfasst. Die Vermittlung erfolgt hier durch Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO
    • Nicht umfasst ist gleichfalls die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen sowie bestimmte Arten von Direktinvestments als Vermögensanlagen im Sinne des Kleinanlegerschutzgesetzes. Hierfür wäre eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S.1 Nr. 3 GewO als Finanzanlagenvermittler erforderlich.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO.

Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Behörde, § 34c Abs. 1 S. 1 GewO, unter Nachweis von:

  • Zuverlässigkeit
  • geordneten Vermögensverhältnissen

Kommentar

Entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung obliegen dem Gewerbetreibenden besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations-, Anzeige- sowie Absicherungspflichten für anvertrauter Vermögenswerte.

Versicherungsschutz

Es besteht keine Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Zur Absicherung gegen mögliche Haftpflichtansprüche aus der gewerblichen Darlehensvermittlung ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jedoch empfehlenswert.

Immobilienmakler gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO
speziell geregelt u. a. in der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV,
im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung - WoVermRG

Status

  • natürliche Person
  • juristische Person (z. B. GmbH oder Aktiengesellschaft): Diese stellt selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführerbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.

Tätigkeit

Dienstleistungen gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1GewO

  • Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge
  • Hierbei kann es sich um Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum handeln, um die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden, aber auch um die Vermittlung von gewerblichen oder Wohnräumen als sog. Nachweismakler.
  • Unter Vermittlung ist hierbei sowohl die den Vertragsschluss vorbereitende Tätigkeit, als auch die den Vertrag herbeiführende Tätigkeit zu verstehen. Auf den Vertragsabschluss selbst kommt es hierbei nicht an.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO.

Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Behörde, § 34c Abs. 1 S. 1 GewO, unter Nachweis von:

  • Zuverlässigkeit
  • geordneten Vermögensverhältnissen

Kommentar

  • Pflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung

Entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung obliegen dem Gewerbetreibenden besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations-, Anzeige- sowie Absicherungspflichten für anvertrauter Vermögenswerte. Die Absicherungspflicht kann für anvertraute Vermögenswerte kann durch Sicherheitsleistung oder eine entsprechende Versicherung erfüllt werden.

  • Weiterbildungspflicht

Zum 01.08.2018 wurde eine Weiterbildungspflicht (Umfang 20 Stunden innerhalb von drei Jahren) für Immobilienmakler eingeführt, die gleichfalls für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen gilt.

  • Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gemäß § 34 Abs. 5 GewO:
  1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
  2. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  3. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Abs. 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
  4. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 BGB gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nachgewiesen oder vermittelt wird.

Versicherungsschutz

Es besteht keine Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Zur Absicherung gegen mögliche Haftpflichtansprüche aus der gewerblichen Tätigkeit als Immobilienmakler ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jedoch empfehlenswert.