Internationale Versicherungsprogramme (IP)
Internationale Versicherungsprogramme (IP)
Konzernweite Versicherungslösungen werden schon aus Kostengründen angestrebt, stoßen aber bei der Umsetzung oft genug an die Grenzen, die ausländische aufsichts- und steuerrechtliche Vorschriften ziehen. Um ein Versicherungsprogramm konform zu gestalten, sind diese nationalen oder regionalen Vorschriften zu beachten. Die überwiegende Zahl der Länder, die nicht Mitglied der EU/des EWR sind, verlangen von den niedergelassenen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne, dass sie benötigte Versicherungen bei einem lokal zugelassenen Versicherer abschließen. Dieses sogenannte "non-admitted-Verbot" dient dem Schutz der heimischen Risikoträger vor internationaler Konkurrenz.
Für Unternehmen mit ausländischen Niederlassungen haben unternehmensweite Deckungskonzepte (IP), dargestellt durch einen "Mastervertrag", diverse Vorteile, u.a.:
- sie sind meistens kostengünstiger als Einzellösungen für die Tochtergesellschaften
- sie schaffen Transparenz für die Konzernleitung
- Regresse von Versicherern von Konzerngesellschaften gegen andere Konzerngesellschaften entfallen
- weltweiter Mindestversicherungsstandard
IP kombinieren die lokalen Policen der Tochtergesellschaften mit dem Mastervertrag für alle Konzerngesellschaften, der inhaltliche lokale Deckungslücken (DIC: difference in conditions) und lokal zu geringe Versicherungs-/Deckungssummen (DIL: difference in limits) ausgleicht und auf ein einheitliches Niveau bringt. Eine solche vereinheitlichte Vertragsstruktur gelingt natürlich am ehesten für Tochtergesellschaften in admitted-Ländern.
Bei Ländern mit striktem non-admitted-Verbot sind solche sogenannten "DIC-/DIL-Lösungen" nicht möglich. Da bleibt nur die Möglichkeit, den Umfang des Deckungsschutzes des Mastervertrages in den jeweils abzuschließenden lokalen Versicherungsverträgen abzubilden.
Das finanzielle Eigeninteresse der Muttergesellschaft
Zusätzlich oder alternativ zu den IP gibt es Versicherungsprodukte, die nur das finanzielle Interesse der Muttergesellschaft absichern, falls das durch Schadenfälle bei den Konzerntöchtern gefährdet werden kann. Ein durch ein versichertes Schadenereignis bei einer Tochtergesellschaft entstandener Vermögensschaden der Muttergesellschaft ist versichert und wird ersetzt. Auf dieses Konzept kann man zurückgreifen, wenn ausländische Gesetze DIC-/DIL-Lösungen verbieten und verfügbare Lokalpolicen den Deckungsschutz des Mastervertrages nicht adäquat darstellen können. Doch auch bei dieser Lösung sind die aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Ausland zu beachten.